Vorbeschäftigung von kurzer Dauer-Sachgrundlose Befristung
Es stellen sich immer wieder Fragen, wann eine Befristung nach § 14 II TzBfG ohne Sachgrund zulässig ist oder ob das sog. Vorbeschäftigungsverbot gemäß Satz 2 dieser Vorschrift greift.
Im Rahmen einer Befristungskontrollklage hat das Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 15.12.2021- 7 AZR 530/20) zu entscheiden gehabt, ob eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit zweifacher Verlängerung bis zu 2 Jahren an einem Verbot der Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber scheitert.
In dem in Rede stehenden Fall hatte sich der Kläger gegen diese Befristung gewandt, da er schon einmal bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesen sei.
Das BAG beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ( BVerfG NZA 2018, 774) und führt aus, dass das Vorbeschäftigungsverbot verfassungskonform auszulegen und bei Unzumutbarkeit nicht anzuwenden sei.
Dies sei der Fall, wenn die Gefahr einer Kettenbefristung nicht besteht, was vor allem vorliege, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurück liegt, ganz anders geartet war oder nur von kurzer Dauer gewesen ist.
Dieses sei anzunehmen, da die Beschäftigung 13 Jahre zurückläge und mit einem Zeitraum von 8 Wochen auch sehr knapp bemessen gewesen sei. Außerdem würden Einsätze als Leiharbeitnehmer ohnehin aus dem Verbot der Vorbeschäftigung herausfallen.
Da die Instanzgerichte einen Beurteilungsspielraum haben, wäre jeder Einzelfall an dieser Rechtsprechung in gewissem Rahmen zu messen.