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Vollständige Kaufpreiszahlung noch vor Küchenlieferung und Montage?

Vollständige Kaufpreiszahlung noch vor Küchenlieferung und Montage?

Das Landgericht Lübeck (LG Lübeck, Urteil vom 20.02.2024 – 10 O 91/23) hat sich in einer interessanten Entscheidung dazu geäußert, ob in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden kann, dass die Lieferung und Montage einer bestellten Küche von vollständiger Kaufpreiszahlung abhängt.

In dem Verfahren verlangte der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises für eine Küche einschließlich Lieferung und Montage.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen war eben die vorgenannte Bestimmung enthalten.

Konkret sollte der gesamte Betrag spätestens bei Anlieferung der Küche bereits auf dem Konto der Beklagten eingegangen sein.

Zum Zeitpunkt der Anlieferung erklärte der Kläger sich jedoch nicht bereit, dieser Forderung nachzukommen und verweigerte die Kaufpreiszahlung in Resthöhe unter Hinweis darauf, dass er bei einer solchen Zahlung keinerlei Druckmittel für den Fall von schlechten Einbauleistungen oder bei Mängeln an der Küche selbst mehr habe.

Daraufhin weigerten sich die Mitarbeiter der Beklagten zur Durchführung des Einbaus.

Auch daraufhin war der Kläger nicht bereit, den vollen Betrag für den Einbau zu zahlen, erklärte den Rücktritt und nahm die Beklagte auf Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung sowie auf Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch, da ihm über den Zeitraum mangelnder Vertragserfüllung keine Küche zur Verfügung stand.

Der Kläger als Auftraggeber leitete sodann ein Verfahren gegen die Beklagte ein.

Das Landgericht Lübeck verurteilte die Beklagte zur Lieferung und Montage Zug um Zug gegen Leistung der restlichen Kaufpreissumme.

In der Entscheidung stelle das LG Lübeck zunächst klar, dass das Kaufrecht anwendbar sei, da weniger als 5 % der Gesamtsumme im Vergleich zum Erwerb der Möbel und Elektrogeräte der Eigenleistung zugehören würde. Außerdem sprach es der Beklagten ab, eine Montage von vollständiger Kaufpreiszahlung abhängig machen zu dürfen. Hierin liege eine unangemessene Benachteiligung des Käufers vor, sodass die entsprechende Klausel gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Weniger nachvollziehbar entschied das Gericht jedoch, dem Kläger keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zuzugestehen und verwies auf Rechtsprechung des BGH, dass ein Vermögensschaden nicht anerkannt werde, wenn die Sache erst noch hergestellt werden muss.

Im vorliegenden Fall hätte differenziert werden müssen zwischen dem Zeitraum der Herstellung der Küche und demjenigen, als die Mitarbeiter der Beklagten zur Auslieferung und Montage vor Ort waren und der nachfolgenden Auseinandersetzungszeit zwischen den Parteien bis zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.

Insofern wäre sicherlich die Einleitung einer zweiten Instanz nicht ohne Aussichten.
















































































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