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Symptomlose Coronaerkrankung und Entgeltfortzahlung

Symptomlose Coronaerkrankung und Entgeltfortzahlung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 5 AZR 235/23) hat sich mit Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit einer Coronaerkrankung auseinandergesetzt.

Die Klägerin war insofern bei der Beklagten als Pflegefachkraft eingesetzt. Nach den Richtlinien für Arbeitsverträge des bpa Arbeitgeberverbandes e.V. ist § 616 BGB auf das Beschäftigungsverhältnis nicht anwendbar. Danach ist eine vorübergehende Verhinderung ohne Verschulden in der Erbringung der Dienstleistung nicht geeignet, die Vergütung auszuschließen. Bei der Klägerin, die ungeimpft war, ist im November 2021 eine Coronainfektion festgestellt worden, worauf hin der zuständige Landkreis eine häusliche Quarantäne anordnete.

Die Infektion selbst verlief symptomlos, auch legte die Klägerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Während der Infektionszeit nahm diese an fünf Tagen an einer Onlineschulung teil.

Die Beklagte gestand nur teilweise den Lohn zu. Den Differenzbetrag konnte die Klägerin dann aber erst in dem Verfahren der Revision nach Zulassung durch das Landesarbeitsgericht zum Erfolg bringen.

Das BAG hat ihr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der Quarantäne zugesprochen.

Es begründete dieses damit, dass auch eine symptomlose Coronaerkrankung als Krankheit im Sinne dieser Vorschrift einzustufen sei.

Eine Arbeitsunfähigkeit liege auch vor, wenn aus rechtlichen Gründen dem Arbeitnehmer eine Leistungserbringung unmöglich sei, wie hier mit der Anordnung von Quarantäne.

Das BAG erklärte außerdem, dass eine schuldhafte Nichtimpfung gegen Corona einen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließe, da eine solche Schutzimpfung nicht automatisch zum Aufhalten einer Erkrankung führen würde.

Das BAG hat somit auch eine symptomlose Coronaerkrankung sowie die fehlende Schutzimpfung nicht als automatischen Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruches aus § 3 EFZG gesehen, sodass Arbeitgeber auch zur Entgeltfortzahlung entsprechend verpflichtet sind.

Dies ist sicherlich für viele Beschäftigten ein interessanter Gesichtspunkt.

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