Suizidgefahr wegen Eigenbedarf
Im vorliegenden befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 28.04.2021-VIII ZR 6/19) im Rahmen einer Kündigung eines langjährigen Mietverhältnisses nach Erwerb einer Wohnung in der Zwangsversteigerung wegen Eigenbedarfs damit, wie der Einwand einer Suizidgefahr durch den Mieter zu behandeln ist.
Der betroffene Mieter hat insofern der Kündigung des neuen Eigentümers widersprochen und ärztliche Atteste vorgelegt, die bescheinigten, dass er an Depressionen leide und zwei Selbstmordversuche schon unternommen habe.
Dieses wiederum hat der Kläger in dem Verfahren auf Räumung der Wohnung mit Nichtwissen bestritten.
Das entscheidende Landgericht hat die Erhebung von Beweisen zur weiteren Aufklärung allerdings nicht für notwendig erachtet und die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ausgesprochen.
Diese Auffassung vertrat aber wiederum der BGH nicht. Er entschied vielmehr, dass Härtegründe, welche der Mieter gegen eine Kündigung seines Mietverhältnisses vorbringen kann, auch gesundheitliche Probleme sein können. So soll das Gericht bei Bestreiten durch die Gegenseite nicht allein anhand der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen entscheiden, sondern vielmehr „im Regelfall ein qualifiziertes Sachverständigengutachten zu Art, Umfang und konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensführung des Mieters im Allgemeinen und im Fall des Verlusts der vertrauten Umgebung“ einholen.
Damit sollen die beiderseitigen Interessen einer Abwägung unterzogen werden.
Ob die Einwände gegen einen Kündigung einen Härtefall dastellen, müssen nach dieser Rechtsprechung sozusagen „gerichtsfest“ aufgeklärt werden. Allein die Vorlage ärztlicher Atteste reicht somit nicht.
Hier sollte man sich in jedem Falle mit einem Anwalt abstimmen.