Software-Update bei Autokauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals
In neuerer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH, Beschluss vom 09.03.2021- VI ZR 889/20) i ist erneut festgeschrieben worden, dass die dortige Beklagte ihre Fahrzeuge mit Dieselmotoren hier der Baureihe EA189 auf der Basis „einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet hat, die bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und damit unmittelbar auf die Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielte“.
Und weiter unterstellte der BGH, „dass die Beklagte die mit dieser offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typengenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht und dabei die damit einhergehende Belastung der Umwelt und die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, in Kauf genommen hatte“.
Laut BGH soll ein derartiges Verhalten Personen gegenüber, die ein solches Fahrzeug vor sogenannter Ad-hoc-Mitteilung im September 2015, erworben haben und keine Kenntnis von der unzulässigen, „illegalen“ Abschalteinrichtung hatten, „objektiv sittenwidrig“ sein und damit gleichzusetzen sein mit einer unmittelbaren arglistigen Täuschung dieser betroffenen Person.
Im Streitfall aber hatte der dortige Kläger sein Fahrzeug erst im Jahr 2016 erworben, so dass laut BGH durch die Verhaltensänderung der Beklagten mit Öffentlichmachen und Einräumen der Unregelmäßigkeiten wesentliche Elemente, die den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit ursprünglich rechtfertigten, entfallen seien. Eine Gesamtbetrachtung der Umstände könne daher nicht als arglistige Täuschung speziell dem Kläger gegenüber eingestuft werden.
Nach Ankauf des Fahrzeugs ließ der Kläger sodann ein vom Kraftfahrtbundesamt als zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit freigebenes Software-Update aufspielen und vertrat die Auffassung, dass mit dem Update eine weitere unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines Theremofensters installiert worden sei.
Zwar sollte laut BGH nach dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen sein, dass „die Abgasrückführung in den mit einem Motor des Typs EA189 versehenen Fahrzeugen nach dem Software-Update nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celcius in vollem Umfang stattfindet und außerhalb diser Bedingungen deutlich reduziert wird“. Allerdings sah der BGH keinerlei Ansätze für einen Vorwurf der Verwerflichkeit, auch wenn nach EU-Recht auch mit diesem Update mittels temperaturbeeinflusster Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen sei. Aus einem reinen Gesetzesverstoß sei jedoch kein sittenwidriges Verhalten abzuleiten. Weitere Ansätze für eine solche Annahme konnte der BGH nicht erkennen, so dass letztendlich der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchbringen konnte.
Es lohnt sich im Hinblick auf rege Rechtsprechung im sog. Dieselskandal weiterhin, mit anwaltlicher Hilfe bestehende Aussichten auf Schadensersatz und weitere Rechte prüfen zu lassen!