Ruhezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeiten
Eine Vorlage eines tschechischen Arbeitsgerichtes an den Europäischen Gerichtshof (EuGH (10. Kammer), Urteil vom 09.09.2021-C-107/19) hatte zur Fragestellung, ob derartige Ruhepausen, welche zu jeder Zeit eine unvorhersehbare Einsatzbereitschaft innerhalb von zwei Minuten voraussetzen, als Arbeitszeit im Sinne von Richtlinie 2003/88 einzustufen seien.
Der EuGH weist auf Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88 hin, wonach der Begriff „Arbeitszeit“ defininiert werde als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. Insoweit sei wiederum in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie der Begriff „Ruhezeit“ negativ definiert als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
Der EuGH thematisiert folglich in Annahme der Ausschließlichkeit beider Begriffe die mögliche Einordnung der fraglichen Pausen.
Durch die getroffenen Regelungen mit kurzfristiger Arbeitsbereitschaft sei ein Arbeitnehmer in seinen Möglichkeiten, sich zu entspannen und frei über seine Zeit in den Pausen zu bestimmen, eingeschränkt.
Laut EuGH widersprechen vor allem die relativ kurz gewährte Pause sowie der unvorhersehbare Einsatz gegen die eigentlich mit „Ruhezeiten“ nach Unionsrecht verfolgten Ziele.
Es lohnt sich somit, vertragliche Regelungen zu Arbeitszeit und Pausen gegebenenfalls fachlich in Anlehnung an die Rechtsprechung und deren Entwicklungen überprüfen zu lassen!