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Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

Der Europäische Gerichtshof ( EuGH) hat sich mit der Bewertung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit befasst ( EuGH, Urteil vom 09.03.2021-C-580/19).

Es ging dabei um einen Beamten, welcher bei der Feuerwehr der Stadt Offenbach Dienste als Beamter vom Einsatzleitdienst absolviert. Der Dienst ist als Rufbereitschaft ausgestaltet, wobei der Aufenthaltsort so zu wählen ist, dass der Beamte die Eingreifzeit von 20 Minuten einhalten kann; dies soll bei mittlerer Verkehrsdichte, normalen sonstigen Bedingungen gelten.

In Zeiten des Einsatzleitdienstes muss der Beamte ständig erreichbar sein. Sein Anliegen, sich diese Dienste als Arbeitszeiten regulär vergüten zu lassen, scheiterten am Dienstherren.

Das von ihm angestrengte Verfahren führte durch das Verwaltungsgericht Darmstadt zu einer Vorlage an den EuGH.

Dieser hat nun klargestellt, dass Rufbereitschaftszeiten dann als Arbeitszeit gelten, wenn nur eine kurze Zeit zur Arbeitsaufnahme vorgegeben ist. Durch den Arbeitnehmer selbst geschaffene organisatorische Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorgaben sollen jedenfalls nicht ausschlaggebend sein, sondern lediglich Vorschriften vonseiten des Arbeitgebers oder über tarifvertragliche Regelungen.

Der EuGH hält für die Beantwortung der Frage, ob Arbeitszeit anzunehmen ist oder nicht, neben der Reaktionsfrist die Möglichkeit freier verbleibender Zeitgestaltung oder eigener Interessenwahrnehmung für wichtig.

Rufbereitschaft als Arbeitszeit richtet sich somit nicht nach starren Zeitvorgaben aus, sondern ob dem Arbeitnehmer noch Gelegenheit zu freier Zeitgestaltung und -nutzung zugestanden wird.

Die Klärung dieser Umstände hat der EuGH der Würdigung der nationalen Gerichte überlassen.

Besondere Situationen können daher den Gedanken an Bereitschaftsdienste als vergütungspflichtige Arbeitszeit aufkommen lassen! Hier ist Rechtsrat angesagt!

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