Kündigungsschutz bei weniger als 10 Arbeitnehmern im Unternehmen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung noch einmal bestätigt, dass das Kündigungsschutzgesetz ( KSchG) auch anwendbar sein kann, wenn dem kündigenden Betrieb nicht mehr als 10 Arbeitnehmer angehören (BAG, Urteil vom 02.03.2017 – Aktenzeichen 2 AZR 427/16).
Voraussetzung dafür ist aber, dass in dem mit einem anderen Unternehmen gemeinsam geführten Gemeinschaftsbetrieb der Schwellenwert überschritten wird. Als Betrieb im Sinne des § 23 I KSchG gilt auch ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen. Allerdings trägt nach dieser Rechtsprechung der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme, es könne ein solcher Betrieb bestehen. Das BAG stellt fest, dass es zwar als Indiz zu werten sein kann, wenn eine Personenidentität auf der einheitlichen Leitungsebene im Betrieb besteht. Daraus allein lasse sich jedoch nicht auf die notwendige einheitliche Leitung in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten schließen.
So heißt es in der Entscheidung:
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“ b) § 23 Abs. 1 KSchG enthält ebenso wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz keine eigene Definition des Betriebsbegriffs. Es gilt daher im Wesentlichen derjenige des § 1 BetrVG. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (zuletzt BAG 19. Juli 2016 – 2 AZR 468/15 – Rn. 12). Dies setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Sachmittel und Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dabei dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird. Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden (BAG 7. Juli 2011 – 2 AZR 476/10 – Rn. 36; 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08 – Rn. 16). Entsprechend der Unterscheidung zwischen „Betrieb“ und „Unternehmen“ in § 1 Abs. 1 KSchG ist der Betriebsbegriff auch in § 23 Abs. 1 KSchG nicht mit dem des Unternehmens gleichzusetzen (BAG 19. Juli 2016 – 2 AZR 468/15 – Rn. 12; 17. Januar 2008 – 2 AZR 902/06 – Rn. 15 f., BAGE 125, 274). Dies ist verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden (BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – zu B II 4 b bb der Gründe, BVerfGE 97, 169).“
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Kündigungsschutz kann sich also auch ergeben, wenn dieser nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, so dass es sich lohnt, sich anwaltlich beraten zu lassen!