Kostenvorschuss auch bei Minderung
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.08.2024 – VII ZR 68/22 –) hat sich in einem Verfahren mit der Frage befasst, ob ein Besteller im Rahmen eines Werkvertrages noch einen Kostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB verlangen kann, wenn er schon eine Minderung des Werklohnpreises nach § 638 BGB erklärt hat.
Im Rahmen des entschiedenen Falles ging es um Streit der Parteien über verschiedene Schallschutzmängel an einem Einfamilienhaus. Die Besteller erklärten daraufhin die Minderung in Höhe von 20.000,00 € und führten dies auf eine Reduzierung des Verkehrswertes der Immobilie zurück.
Nachdem der Unternehmer den Werklohn im Rahmen eines Prozesses beansprucht hat, führten sie diesen Betrag mit einer Widerklage in das Verfahren ein. Durch eine Beweisaufnahme konnte durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt werden, dass der Verkehrswert der Immobilie durch die Schallschutzmängel nicht reduziert gewesen sei.
Das Landgericht hat insofern die Klage abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht haben die Besteller sodann die erklärte Minderung nicht mehr weiter verfolgt und nunmehr Kostenvorschuss im Hinblick auf die Schallschutzmängel beansprucht.
Der BGH hat ein solches Vorgehen prozessrechtlich als zulässig eingestuft.
Er hat sich insofern dafür ausgesprochen, dass eine zuvor erklärte Minderung einen solchen Anspruch nicht ausschließt. Ein solches sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Durch die Minderung habe der Besteller zum Ausdruck gebracht, dass er das Werk behalten wolle und keine Beseitigung des Mangels durch den Unternehmer verlange.
Daraus sei abzuleiten, dass der große Schadenersatzanspruch oder ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen sei.
Der Schadenersatz statt der Leistung oder die Minderung würde aber lediglich den Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 4 BGB ausschließen, nicht aber das Recht auf Selbstvornahme und einen dahingehenden Vorschuss.
Dieser solle schließlich dem Besteller die Nachteile und Risiken abnehmen, die mit einer Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung zusammenhängen, da ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht nicht mehr gegeben ist.
Damit besteht also die Möglichkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der zunächst ins Auge gefassten Minderung auf einen Vorschuss „überzutreten“.