Gewerbemiete in Zeiten der Pandemie
Der Bundesgerichtshof hat sich mit Fragen der Miete für ein Einzelhandelsgeschäft bei Covid-19-bedingter Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts befasst (BGH, Urteil v. 12.01.2022-XII ZR 8/21 ).
In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass dem Vermieter durch eine solche Schließung eines Geschäftes auf behördliche, d.h. hoheitliche Maßnahme hin, die Mieträume in vertraglich geschuldeter Art und Weise zu überlassen und zu erhalten, nicht ganz oder auch teilweise unmöglich wird.
Die Mietsache weist gerade keinen Mangel gemäß § 536 I BGB auf.
Aus diesen Gründen tritt bei einer derartigen Schließungsanordnung auch keine gesetzlich vorgesehene Mietminderunng ein.
Der BGH gesteht dem Mieter gewerblich genutzter Räumlichkeiten jedoch einen Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage zu.
Es kann sogar soweit gehen, dass es dem Mieter nicht mehr zugemutet werden kann, an dem Vertrag überhaupt festzuhalten.
Laut BGH reicht dazu aber nicht eine „pauschale Betrachtungsweise“, sondern „sämtliche Umstände des Einzelfalls …auch die finanziellen Vorteile (seien) zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat“.
Im Falle einer pandemiebedingten Schließung ist der Gewerbemieter nicht rechtlos und sollte sich anwaltlich über mögliche Ansätze informieren lassen.