Gescheiterter Kauf- Planungs- und Erschließungskosten
Bei dem Versuch eines Ankaufes eines Grundstückes, bei welchem der Käufer, hier Bauträger, mit Einverständnis des Grundstückseigentümers und Verkäufers schon Planungs- und Erschließungsleistungen erbringt, stellt sich die Frage, wer letztendlich die Kosten trägt, wenn das Geschäft nachträglich scheitert.
Mit einer solchen Fallkonstellation hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung befasst ( BGH, Beschluss vom 29.10.2020-III ZR 142/19).
Ein Bauträger hatte beabsichtigt, Bauerwartungsland zu kaufen, um es zu erschließen, aufzuteilen und weiterzuverkaufen. Nachdem der Eigentümer ein darauf ausgelegtes Angebot unterbreitet hat, kam es aber nicht mehr zu einer Annahme desselben, da es nicht genügend Interessenten für den Weiterverkauf gab.
Zwischenzeitlich hatte der Bauträger aber schon Erschließungskosten in nicht unerheblicher Höhe erbracht.
Laut BGH kann dieser von dem Eigentümer Wertersatz verlangen, wenn die gemeinsame Erwartung bestand, dass der Wertzuwachs demjenigen zukommen sollte, der diese Verwendungen auch tätigte.
Denn nach den Vorstellungen des Grundstückseigentümers wie Bauträgers sollten diese Aufwendungen schließlich mit Aufteilung in Teilgrundstücke und Erwerb durch angeworbene Bauherren dem Zweiten zugutekommen.
Der BGH führt außerdem aus, dass sich keine sog. aufgedrängte Bereicherung erkennen lässt, da die Beteiligten beide nicht von einem Scheitern des Geschäfts ausgingen.
Solche Umstände wären in jedem Falle anwaltlich zu prüfen, um in abgeänderten Situationen letztendlich mit Geltendmachung von solchen Investitionen nicht zu unterliegen!