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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Die große Koalition hat mit dem am 25. März 2021 in Kraft getretenen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ( GEIG), welches die Richtlinie (EU) 2018/844 umsetzen soll, den Versuch gestartet, die Infrastruktur für einen Ausbau der Elektromobilität zu schaffen bzw. schaffen zu lassen.

Denn dieses Gesetz legt Gebäudeeigentümern Verpflichtungen auf, welche die vorbereitende Leitungsinfrastruktur wie das Anlegen von Leerrohren pp. und teilweise auch die Herstellung von Ladepunkten betreffen.

Diese Verpflichtungen sind an eine bestimmte Anzahl von Stellflächen gebunden, entweder im Gebäude oder auch abgrenzend.

Außerdem unterscheidet das Gestz zwischen Wohn- oder Nichtwohngebäuden, und ob es um einen Neubau, eine größere Renovierung oder ein Bestandsgebäude geht. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die überwiegende Nutzungsart ausschlaggebend.

Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden, werden von diesem Gesetz nicht erfasst.

Das GEIG greift bei zu errichtenden Wohngebäuden, soweit diese über mehr als fünf Stellplätze verfügen. Mehr als sechs Stellplätze sind demgegenüber Voraussetzung für die Anwendbarkeit bei zu errichtenden Nichtwohngebäuden. Bei größeren Renovierungen sind die Eigentümer sowohl von Wohn-, als auch von Nichtwohngebäuden bei mehr als zehn Stellplätzen verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.

Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist bis zum 1. Januar 2025 ein Ladepunkt anzulegen, dies auch ohne größere Renovierungen.

Bei Wohngebäuden ist jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszurüsten, ohne Ladepunkte herstellen zu müssen, während Nichtwohngebäude stets einen Ladepunkt einrichten müssen; Leitungsinfrastruktur ist jedoch nur für einen bestimmten Anteil von Stellplätzen zur Verpflichtunng gemacht.

Das Gesetz beinhaltet einiges an offenen Fragestellungen, da die gewählten Begrifflichkeiten wie „größere Renovierung“ konkrete Ansatzpunkte vermissen lassen, was darunter eigentlich zu verstehen sein soll.

Anwaltliches Erfahrungswissen und die Erkenntnisse aus sicherlich zu erwartenden Streitverfahren werden letztendlich für Klarheit sorgen können!

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