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Explosion ausgebauter Batterie eines E-Rollers/Haftung

Explosion ausgebauter Batterie eines E-Rollers/Haftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung (BGH, Urteil vom 24.01.2023 – VI ZR 1234/20) mit Haftungsfragen nach einer Explosion einer ausgebauten Batterie eines E-Rollers befasst.

Ein Gebäudeversicherer klagte gegen einen Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz aus übergegangenem Recht. Der Versicherungsnehmer des Beklagten hatte seinen Elektroroller zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Die Werkstatträume waren bei der Klägerin versichert.

Ein dort tätiger Mitarbeiter der Werkstatt baute die Batterie des Elektrorollers aus und leitete den Ladevorgang ein.

Als dieser dann aber feststellte, dass die Batterie sich stark erhitzte, nahm er sie vom Stromnetz und legte zur Abkühlung die Batterie auf den Boden der Werkstatträumlichkeiten.

Kurz danach explodierte die Batterie und setzte damit gleichzeitig das Gebäude in Brand.

Klage sowie auch die daraufhin eingelegte Berufung der Klägerin wurden zurückgewiesen.

Auch die Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Der Senat folgte der Vorinstanz, wonach die Explosion gerade nicht bei Betrieb des Elektrorollers gemäß § 7 Abs. 1 StVG ausgelöst worden ist. Mit Ausbau der Batterie sei das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt worden.

Ein Schaden ist dabei bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, „wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadengeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist“.

Der BGH vertritt in dieser Entscheidung insofern die Auffassung, „dass die Erhitzung und die nachfolgende Explosion der Batterie bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung iSv § 7 Abs. 1 StVG standen“.

Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass die Batterie bereits aus dem E-Roller ausgebaut worden sei und insofern zu diesem auch keine Verbindung mehr bestanden habe. Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer Betriebsvorgangssituation sei auch nicht gegeben gewesen.

Es sei kein erforderlicher Zurechnungszusammenhang darin zu sehen, dass die Batterie zuvor im Elektroroller eingebaut gewesen sei.

Auch bei der Anwendung des Begriffs „Betrieb“ ist somit der Einzelfall ggf. entscheidend dafür, ob eine Einschränkung der Reichweite, was unter dieser Formulierung fällt, auf den Sachverhalt angezeigt ist.

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