Crowdworker als Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Urteil ( BAG, Urteil vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20) mit dem Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers befasst.
Danach könne aus der regelmäßigen Abwicklung von Kleinstaufträgen durch diesen als Nutzer einer Onlineplattform auf der Basis wiederum einer mit dem Betreiber getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sein.
Eine Gesamtbetrachtung, die gemäß § 611 a I 5 BGB geboten sei, könne diese Einstufung stützen, soweit der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, die zu erbringende Tätigkeit ihrer Art und Weise nach einfach einzuschätzen, die Durchführung inhaltlich vorbestimmt sei, wie auch die ganz spezifische Nutzung der Plattform fremdbestimmt werde.
Laut BAG ist nicht entscheidend, was der Arbeitsvertrag dazu sagt, dass etwa keine Weisungsgebundenheit bestehe.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen in immer mehr digital ablaufender Tätigkeiten im Beschäftigungsbereich.
In den kritischen Bereich verdeckter Arbeitnehmerüberlassung gerät man dann, wenn die Aufträge nicht von natürlichen Personen angenommen, sondern bspw. durch eine GmbH mit eigenen Mitarbeitern abgearbeitet werden!