Auf welcher Seite liegt die Pflicht zur Darlegung und des Nachweises einer Pflichtverletzung
Grundsätzlich muss ein Schädiger bei Schadenersatzansprüchen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegen und auch beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Der Besteller trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung bei einem Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. In dem von Seiten des BGH entschiedenen…
Weiterlesen
Neueste Kommentare