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Bezeichnung einer Anlage als „bombensicher“

Bezeichnung einer Anlage als „bombensicher“

In einem Verfahren auf Schadensersatz wegen Investitionen bei einem später insolvent gewordenen Unternehmen ( 2017) hat der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil vom 05.05.2022-III ZR 327/20) die Bezeichnung einer Kapitalanlage als „bombensicher“ zu beurteilen.

Zwischen einem Anlagenberater, dem Beklagten zu 1. und der Klägerin kam es noch vor dem Abschluss ihres ersten Kauf- und Überlassungsvertrages ( 2015) zu mindestens einem persönlichen Gespräch im Hinblick auf den Abschluss eines solchen Vertrages.

Dabei wurde -da es der Einschätzung des Beklagten zu 1. zufolge fernlag- nicht über das Insolvenzrisiko gesprochen. Die Klägerin behauptete, er habe die Anlage vielmehr als „bombensicher“ bezeichnet. Sie habe aufgrund der Zusicherung und der unterlassenen Risikohinweise und der Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers, vormals Beklagten zu 2. ihre Anlageentscheidung getroffen.

Der BGH ging zunächst einmal abweichend von der Vorinstanz nicht lediglich von einem Auskunftsvertrag, sondern von dem Vorliegen eines Anlageberatungsvertrages aus.

Außerdem sei zu Unrecht der Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte behauptet habe, die Anlage sei „bombensicher“ übergangen und auch der dazu gestellte Beweisantrag durch den Ehemann der Klägerin nicht berücksichtigt worden.

Unter bestimmten Bedingungen war der Klägerin ein Rückkauf angeboten worden, woraus der BGH ableitete, dass nach dem Ablauf der vereinbarten Gebrauchsüberlassung von 36 Monaten keine Gewissheit für die Annahme bestanden habe, die Klägerin erhalte ihr investiertes Geld in vollem Umfang zurück. Somit hätte diese Anlage nicht einmal als „sicher“ bezeichnet werden dürfen.

Dies wertete der BGH als entscheidungserheblich und hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Es bestehen gute Aussichten, dass die Klägerin durch die Vorgaben des BGH mit ihrer Klage Erfolg hat.

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