Betriebsrat-Freistellung von Rechtsanwaltskosten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 08.03.2023-7 ABR 10/22) hat sich mit der Frage des Umfanges der vonseiten des Arbeitgebers gemäß § 40 I BetrVG bestehenden Verpflichtung zur Kostentragung für die Tätigkeit des Betrtiebsrates befasst.
Insofern stehe die Verpflichtung unter dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit gemäß § 2 I BetrVG.
Dieses halte den Betriebsrat zur Rücksichtnahme bei der Entwicklung von Kosten zulasten des Arbeitgebers an. Im entschiedenen Fall verlangt der Betriebsart die Freistellung von Kosten aus der Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Das BAG weist zunächst darauf hin, dass für eine Freistellung nicht entscheidend sei, an wen die Rechnung adressiert ist, da es sich um einen Befreiungsanspruch gemäß § 257 S. 1 BGB handele, der mit Eingehen der Verbindlichkeit entstehe.
Während des Verfahrens verjährte die anwaltliche Gebührenforderung. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberseite verneint das BAG die Verpflichtung zur Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Betriebsrat gegenüber dem Anwalt.
Die Erhebung dieser Einrede stehe im Ermessen des Schuldners, was auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gelte. Anderes sei auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme abzuleiten. Zwar könne die „(Nicht-) Ausübung einer formalen Rechtstellung „mißbräuchlich und damit unzulässig sein“.
Das Rechtsverhältnis Arbeitgeber zu Betriebsrat sei von der Natur der Sache her jedoch auf gegensätzliche Interessen ausgelegt, so dass ein mißbräuchliches Verhalten „nur in besonders schwerwiegenden , eng begrenzten Ausnahmefällen“ in Betracht komme.
Das BAG ließ den Freistellungsanspruch dann letztendlich daran scheitern, dass die Beschlussfassung über die Einsetzung auf eine Agentur, nicht den dann tätig gewordenen Rechtsanwalt ausgerichtet gewesen ist.
Bei der Einschaltung anwaltlicher Unterstützung sollte somit auch Sorgfalt in die Einsetzungsbeschlussfassung einfließen.