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Austausch Rauchwarnmelder in Form von Wechsel vom Miet- zum Kaufmodell

Austausch Rauchwarnmelder in Form von Wechsel vom Miet- zum Kaufmodell

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 – VIII ZR 213/21) hat sich mit der Thematik befasst, ob das Ersetzen vorhandener Rauchwarnmelder durch neue eine „Modernisierung“ der Mietsache darstellt.

Beim entschiedenen Fall hat die dortige Klägerin in der Wohnung der beklagten Mieter gemietete Rauchwarnmelder vor etwa 10 Jahren installieren lassen und hierbei die Kosten als Betriebskosten umgelegt.

Hierauf haben die Beklagten keinerlei Zahlung geleistet.

Nunmehr hat die Klägerin in Übernahme der alten Halterungen gekaufte Geräte angebracht.

Hierauf stützte sie eine Modernisierungsmieterhöhung um 0,79 €.

Am Ende des Instanzenzuges wies der BGH die Klage ab. Er argumentierte, dass Voraussetzungen für eine Mieterhöhung aufgrund Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung bedeute, was nicht der Fall sei. Der Austausch bereits vorhandener Geräte gegen neue stelle eben keine Modernisierung unter diesem Gesichtspunkt dar. Es werde auch keine notwendige bauliche Veränderung vorgenommen, da kein neuer baulicher Zustand geschaffen worden ist, eben weil lediglich ein Austausch vorgenommen wurde.

Vermietern ist es aber nach dieser Rechtsprechung möglich, nach Durchführung bestimmter Modernisierungsmaßnahmen, zu denen grundsätzlich auch die Anbringung von Rauchwarnmeldern zuzuordnen sei, die Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewandten Kosten jährlich zu erhöhen.

Es lohnt sich daher, im Hinblick auf das Anbringen von Rauchwarnmeldern sich über die Modalitäten für eine Mieterhöhung aus Modernisierungsgesichtspunkten zu informieren.

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