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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/Konkretisierungspflicht

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/Konkretisierungspflicht

Im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung haben Ver- oder Entleiher unbedingt darauf hinzuwirken, dass die Arbeitnehmerüberlassung erst nach der Unterzeichnung des auch ansonsten formell den Anforderungen entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages tatsächlich anläuft.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 05. März 2024 – 9 AZR 204/22 –) festgestellt, dass für die Erfüllung der aus § 1 Abs. 1 Satz 5, 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sich ergebenden Offenlegungs- Konkretisierungspflicht einer Arbeitnehmerüberlassung in tatsächlicher Form ein (form-)wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen worden sein muss.

Hierzu gehört auch für die Wirksamkeit eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die Erfüllung des Schriftformerfordernisses gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Solange keine beiderseitige Vertragsunterzeichnung vorliegt, ist ein Überlassungsvertrag nichtig.

Laut BAG reicht es auch nicht aus, wenn Verleiher und Entleiher nach der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme des Arbeitnehmers die Schriftform nachholen und somit erfüllen.

Ein insoweit unwirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann nach dieser Rechtsprechung die Offenlegungs- und Konkretisierungungspflicht nicht einhalten. In dem entschiedenen Fall war zum Zeitpunkt des Überlassungsbeginns kein wirksamer Überlassungsvertrag gegeben, da zu diesem Zeitpunkt lediglich die Unterschrift des Entleiherbetriebes vorgelegen hat.

Es ist also besonders darauf zu achten, dass eben die entsprechenden Anforderungen vor Beschäftigungsbeginn auch tatsächlich vorliegen, um die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zu verhindern.

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