Standort, Ruckteschellweg 8, 22089 Hamburg
+49 (0)40 63 85 86 - 0
info@advoonline.de

Annahmeverzugslohn-böswilliges Ausschlagen eines Zwischenverdienstes-zeitweise Überlassung anlässlich Betriebsübergang

Annahmeverzugslohn-böswilliges Ausschlagen eines Zwischenverdienstes-zeitweise Überlassung anlässlich Betriebsübergang

Das Bundearbeitsgericht (BAG) befasst sich mit Fragen des Annahmeverzugslohns bei Widerspruch gegen einen Betriebsübergang und gleichzeitiger Verweigerung der Aufnahme einer Tätigkeit in befristeter Form bei der Erwerberin eines Betriebes (BAG, Urteil vom 19.05.2021-5 AZR 420/20).

Das Geschäftsgebiet eines Betriebes, in welchem die klagende Arbeitnehmerin beschäftigt war, ist als Teilbetriebsübergang auf einen Investor übergegangen. Sie hat zunächst dem Übergang ihres Beschäftigungsverhältnisses widersprochen. Mit der Erwerberin war insofern für diesen Fall vereinbart, dass eine 12-monatige befristete Arbeitnehmerüberlassung den nicht besetzten Arbeitsplatz abdecken sollte. Dazu wurde der Klägerin eine solche Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin zu ansonsten unveränderten Bedingungen bei der Erwerberin angeboten.

Dieses Angebot wies die Klägerin jedoch zurück, worauf ihr mitgeteilt worden ist, dass sie nicht länger beschäftigt werden könne. Die Beklagte stellte sodann die Gehaltszahlungen ein und kündigte außerden das Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin klagte daraufhin ua. Annahmeverzugslohn ein.

Das BAG gab den aufgrund zeitweiser Erkrankung und genommenen Urlaubs entstandenen Entgeltfortzahlungs-, Urlaubsentgelt- und tariflichen Jahresleistungsansprüchen statt, wies aber den Anspruch auf Annahmeverzugslohn zurück.

Gemäß § 615 BGB muss sich ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers dasjenige anrechnen lassen, was er böswillig zu erwerben unterlässt.

„Ein anderweitiger Verdienst wird böswillig unterlassen, wenn eine nach Treu und Glauben zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufgenommen oder die Aufnahme dieser zumutbaren Arbeit bewusst verhindert wird“.

Das BAG beurteilt eine befristete Beschäftigung bei der Erwerberin im Leiharbeitsverhältnis als zumutbar.

Es sei auch unschädlich, wenn die für den Verleiher notwendige Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung fehle, da dann ein Arbeitsverhältnis zwischen der Entleihfirma und der Leiharbeitnehmerin entstehe, dasjenige zu der Beklagten aber unberührt bliebe, siehe § 10 I AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Da während Krankheit und Urlaub keine Verpflichtung zur Ausübung einer anderen Tätigkeit bestünde, seien die übrigen Ansprüche zuzugestehen.

Die Verweigerung der Aufnahme einer Beschäftigung bei Betriebsübergang im Erwerberbetrieb sollte im Einzelfall somit auf damit möglicherweise zusammenhängende Risiken überprüft werden!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert