Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privaten
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2013 verstößt gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie (EuGH 04.07.2019 – C-377/17), worauf in einem Beitrag schon hingewiesen worden ist.
Der EuGH ( EuGH 18.01.2022-C-261/29) hat nun festgestellt, dass auf der Grundlage der HOAI-Mindestsätze auch dann abgerechnet werden darf, wenn diese unterschritten werden. Gerichte müssen, so der EuGH, eine Bestimmung des nationalen Rechts nicht nicht anwenden, wenn diese gegen Unnionsrecht verstößt, es sei denn eine solche Bestimmung entfaltet unmittelbare Wirkung.
Da die HOAI 2021 diese Preisvorgaben abgeschafft hat, ging es in dem entschiedenen Streit darum, ob die Preisvorgaben der HOAI 2013 dennoch auf Altverträge anwendbar sind. Dazu hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Unionswidrigkeit der Mindestsätze in laufenden Verfahren Auswirkungen hat.
Insofern hat der EuGH eben entschieden, dass sich aus der Unionswidrigkeit der Mindestsätze keine Verpflichtung für deutsche Gerichte ergibt, diese nicht anzuwenden.
Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass die Richtlinie, gegen die verstoßen wird, sich immer nur gegen den Staat richtet, jedoch keinen Einfluss im Verhältnis zwischen Privaten wie ggf. Auftraggeber und Architekt hat.
Das Urteil ist auch deshalb bedeutsam, da der EuGH darauf verwiesen hat, dass Auftraggeber, welche von Architekten auf Zahlung der Differenz zum Mindesthonorar nach HOAI 2013 in Anspruch genommen werden, Schadensersatzansprüche gegen den Staat haben könnten, und zwar eben aufgrund der Unvereinbarkeit nationalen Rechts mit Unionsrecht.
Dieser interessante Ansatz regt somit zur Überprüfung eigener eingegangener Verpflichtungen das Honorar betreffend im Rahmen von Bauverträgen an!