Mindestlohn bei Dienstleistungen: hier Kraftfahrertätigkeit
Dem Europäischen Gerichtshof ( EuGH) war ein Verfahren vorgelegt worden, bei welchem es u.a. um die Frage ging, ob ungarische Mitarbeiter vor einem ungarischen Gericht Verstöße gegen französiche Mindestlohnvorschriften verfolgen könnten und ob Tagegelder als Bestandteil des Arbeitsengelts einzustufen seien. In seiner Entscheidung ( EuGH, Urteil vom 08.07.2021-C-428/19) stellte der EuGH zunächst einmal klar, dass die Vorschriften der RL 96/71 über die Entsendung von Arbeitnehmern auch Anwendung findet, wenn es sich um Tätigkeiten des Straßenverkehrssektors handelt.
Danach haben entsandte Arbeitnehmer das Recht, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Mitgliedstaates geltend zu machen, in welchem sie ihre Arbeit verrichten, auch gerichtlich. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 kann wiederum der Arbeitgeber dort verklagt werden, wo er selbst seinen Sitz innehat, hier Ungarn.
Im entschiedenen Fall klagten bei einer ungarischen Gesellschaft beschäftigte Kraftfahrer nach regelmäßiger Entsendung -auch nach Frankreich- den dort in Höhe von 9,76 € geltenden Mindestlohn ein, und zwar vor einem ungarischen Gericht; der Arbeitsvertrag sah lediglich einen Stundenlohn in Höhe von 3,24 € vor.
Die ungarischen Arbeitnehmer erhielten außerdem sog. Tagegelder für im Ausland verbrachten Arbeitszeiten, die sich in der Höhe nach der Länge der Aufenthalte richteten, je länger desto höher.
Der EuGH ordnete diese Tagegelder als Bestandteil dem Mindestlohn dann zu, wenn diese nicht als Erstattung für tatsächlich durch die Versendung entstehende Unkosten gezahlt werden.
Dazu sollte das vorlegende Gericht aber noch Prüfungen vornehmen, während aber schon die pauschale und auch erhöhende Zulage laut EuGH einen gewissen Indiz dafür gebe, dass nicht im Ausland entstehende Kosten abgedeckt sein, sondern eher Ausgleich für Auslandseinsätze überhaupt und damit verbundene Belastungen geschaffen werden sollten.