Bonusanspruch-unterlassene Zielvereinbarung durch Arbeitgeber
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.12.2020- 8 AZR 149/20) hat eine Klausel aus einem Formulararbeitsvertrag für den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus) ausgelegt, die abhängig von Leistung und Geschäftsentwicklung auf Arbeitgeberseite ist. Danach kann bei einer Regelung „Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung“ seien gesondert festzulegen, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz entstehen.
Der BGH versteht eine solche Klausel dahingehend, dass diese näheren Einzelheiten im Wege einer jährlichen Zielvereinbarung zu konkretisieren seien. Insofern sieht er eine arbeitsvertragliche Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, kein Recht auf einseitige Bestimmung, da Hintergrund der Bonuszahlung ja Mitarbeitermotivation und Anreiz zur Leistungssteigerung seien.
Im entschiedenen Fall hat der BGH einen schuldhaften Verstoß gegen diese arbeitsvertragliche Pflicht angenommen, soweit bis zum Ablauf der einschlägigen Regelungszeitpunkte keine gemeinsame Vereinbarung getroffen worden sei. So habe der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Erhalt der Bonauszahlung gar nicht schaffen können.
Der BGH stellt sogar fest, dass allein das Verstreichen der Zeit, in der eine Vereinbarung möglich gewesen wäre, ausreicht, um ein Verschulden der Arbeitgeberseite anzunehmen und dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch anstelle eines Leistungsanspruchs zuzusprechen.
Der Arbeitgeber könnte nach dieser Entscheidung aber die Verschuldensvermutung entkräften. Es kommt folglich auf die Einzelheiten der konkreten Umstände an.
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