Neuerungen für die virtuelle Hauptversammlung 2021
Während § 1 II 1 Nr. 3 COVMG aF (der link führt auch zur neuen Fassung) für die Zulässigkeit einer virtuellen Hauptversammlung vorsah, dass “ den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt“ werden muss, hat der Gesetzgeber dieses nunmnehr zu einem „Fragerecht“ geändert. Dabei hat sich die Gesetzeslage der Vorgabe des § 131 AktG weiter angenähert.
Und obwohl Aktionären nun ausdrücklich ein Fragerecht zugestanden wird, verbleibt es weiterhin der Entscheidung des Vorstandes überlassen, wie er Fragen beantwortet, wenn er nur nach „pflichtgemäßem, freien Ermessen“ Entscheidungen trifft.
Anders als in Vergleich zur bisherigen Regelung allerdings müssen die Aktionärsfragen jetzt beantwortet werden.
Ob der Vorstand aber damit sein ihm zugestandendes Ermessen tatsächlich auch zulässigerweise ausübt, dürfte für gerichtliche Überprüfungen offenstehen.