Verbraucher als Bürge-kein Widerrufsrecht
Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zum Bürgschaftsrecht erlassen ( BGH, Urteil vom 22.09.2020-XR ZR 219/19).
Danach steht einem Verbraucher, welcher eine Bürgschaft bei Außergeschäftsraum- sowie bei Fernabsatzverträgen übernimmt, kein Widerrufsrecht zu. Es muss folglich auch keine dahin gehende Belehrung erfolgen.
In dem entschiedenen Sachverhalt hat der geschäftsführende Alleingesellschafter für sämtliche Ansprüche aus einem Kreditvertrag der Gesellschaft eine Bürgschaft gegenüber der kreditgewährenden Bank übernommen. Dabei ist die Bürgschaftserklärung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ( der Hauptschuldnerin) unterzeichnet worden. Eine Widerrufsbelehrung unterblieb.
Nach Insolvenzeröffnung gegen die Hauptschuldnerin nahm die Bank den Bürgen in Anspruch. Dieser ließ durch seine Anwälte den Widerruf seiner Bürgschaftserklärung erklären.
Dies hatte jedoch keinen Erfolg. Der BGH begründet ausführlich, dass nur bei einem Verbrauchervertrag, bei dem ein Unternehmer ( § 14 BGB) sich zur Erbringung einer Dienstleistung oder zur Lieferung einer Ware und der Verbraucher (§ 13 BGB) zur Leistung eines Entgelts verpflichtet, ein Widerrufsrecht entsteht; aufseiten des Verbrauchers soll allerdings nicht lediglich eine Zahlung eines Geldbetrages notwendig sein, sondern es kämen auch andere sonstige Leistungen in Betracht. Eine alleinige Verpflichtung aufseiten des Bürgen als Verbraucher und eine solche aufgrund eines separaten Vertrages -wie hier die Kreditgewährung gegenüber der Hauptschuldnerin- an einen Dritten soll eindeutig nicht unter die Gesetzeslage fallen ( 312 g I BGB).