Betriebliche Altersversorgung-Reichweite Abtretungsverbot
Eine zur betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung unterliegt nicht immer dem unter § 2 II 4 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) ausformulierten Abtretungsverbot.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.05.2020-IV ZR 124/19) hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, bei welchem ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis seine Ansprüche aus eben solchen zu diesem Zweck abgeschlossenen Lebensversicherungen zur Sicherheit an einen Dritten übertrug.
Normalerweise würde hier das genannte Abtretungsverbot greifen. Danach dürfte der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch die Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Der Rückaufswert aufgrund einer Kündigung des Vertrages darf nicht in Anspruch genommen werden. Der Vertrag wird in eine prämienfreie Leistung umgewandelt (§ 2 II 5 BetrAVG).
Dies soll laut BGH nun aber nur bestehende Anwartschaften betreffen, nicht aber eingreifen, wenn aus der Anwartschaft schon ein Vollrecht entstanden ist, d.h. bei Eintritt des Versorgungsfalles; hier sollen nur die allgemeinen Pfändungsschutzregeln gelten.
Als Folge daraus leitet der BGH eine Pfändbarkeit des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls ab, und zwar als eine zukünftige Forderung. Daraus wiederum schlußfolgert das Gericht, dass § 2 II 4 BetrVAG auch eine Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den mit unerfüllbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht ausschließt.
Hintergrund des Abtretungsverbotes sei einzig die Erhaltung der Anwartschaft für den Versorgungszweck, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer diese schon vorher liqudiert oder verwertet. Dies müsse im Versorgungsfall nicht mehr gewährleistet werden.