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Virtuelle Hauptversammlungen auch in der Zukunft?

Virtuelle Hauptversammlungen auch in der Zukunft?

Im Rahmen der Pandemiegesetzgebung sind auch neue Möglichkeiten für die Abhaltung von Hauptversammlungen nach deutschem Aktiengesetz geschaffen worden. Siehe auch hier.

Art. 2 § 1 des Gesetzes sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestimmen kann, dass die Hauptversammlung ohne tatsächliche Anwesenheit der Aktionäre abgehalten werden kann. Die Frist dafür beträgt 21 Tage.

Bislang war die persönliche Teilnahme der Aktionäre Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung. Nun wird durch die neue Regelung eine online-Fragemöglichkeit eröffnet. Der Haken hieran ist jedoch, dass der Vorstand nach „pflichtgemäßem, freiem Ermessen“ beurteilt, „welche Fragen er wie beantwortet“. Dem bei sonst mit persönlicher Teilnahme stattfindenden Hauptversammlungen bestehendem Rede- und Fragerecht dürfte hier lediglich etwas abgespeckt entsprochen worden sein.

Der Vorstand kann auch verlangen, dass ihm die Fragen 2 Tage vor der Versammlung online zur Verfügung stellt werden.

Das Gesetz ist zunächst auf Ablauf des Jahres 2020 befristet. Ob es sich bewährt und online-Versammlungen verstärkt auch danach noch gewählt werden, da schon seit längerem Art. 118 Aktiengesetz (AktG) eine elektronische Teilnahme bzw. „Briefwahl“ eröffnet, bleibt abzuwarten.

Aber man darf gespannt sein und sicherlich müssten die Fragerechte weiter ausgebaut werden, um in der Praxis vor allem durch die Aktionäre eine entsprechende Akzeptanz zu erfahren.

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