Standort, Ruckteschellweg 8, 22089 Hamburg
+49 (0)40 63 85 86 - 0
info@advoonline.de

Grundsatzurteil des BGH im Dieselskandal

Grundsatzurteil des BGH im Dieselskandal

Ein Kläger aus Rheinland-Pfalz hat es geschafft:

Sechs Jahre nach Beginn seines Klageweges hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Dieselkäufers entschieden, dass die illegale Abschalteinrichtung „vorsätzlich sittenwidrig geschädigt“ habe und dem Kläger die Erstattung des Kaufpreises gegen Anrechnung der gefahrenen Kilometer zuerkannt.

So heißt es in dem Urteil ( BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19) deutlich:

„Verhalten der Beklagten (ist) im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Moto- renentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits – wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird – die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Be- triebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Das gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt.“

Der BGH stellt weiter klar, dass sowohl der Leiter der Entwicklungsabteilung als auch der Vorstand Kenntnis von der illegalen Abschaltfunktion gehabt hätten und der VW als Konzern für den Betrug haften muss . Mehr zu Az. VI ZR 252/19.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert