Versetzung zur Vorbereitung Betriebsübergang
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 21. März 2024 – 2 AZR 79/23), hat sich mit einer Versetzung zur Vorbereitung eines Betriebsübergangs zu befassen gehabt.
Ein in der Kraftfahrzeugherstellungsbranche tätiges Unternehmen hat insofern mit einem weiteren Betrieb eine Vereinbarung über die Übernahme eines Teils ihres Entwicklungszentrums geschlossen gehabt.
Auf diese Vereinbarung hin hat die Arbeitgeberin und im Verfahren Beklagte verschiedene personelle und organisatorische Maßnahmen vorgenommen. Aus diesen baute sich eine funktionell selbstständige Betriebseinheit auf.
Im Zuge dieser Umstrukturierungen war auch eine Versetzung des Klägers in den anderen Betrieb veranlasst worden.
Über diesen Betriebsübergang ist der Kläger unterrichtet worden, einen Tag später dann über seine Versetzung.
Monate später hat der Kläger sodann Klage gegen die Versetzung und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses eingereicht. Einen Monat später hat er dann auch noch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen.
Das BAG hat entschieden, dass dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers nach § 613 a BGB nicht entgegensteht, dass die übertragene wirtschaftliche Einheit allein zum Zweck der Übertragung erst geschaffen worden ist.
Eine vor dem Betriebsübergang erforderliche Versetzung stellt auch keine Kündigung im Sinne des § 613 a Ziff. IV BGB dar, da sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht infrage stellt.
Über die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs nach § 613 a Nr. 6 BGB stünde der Arbeitnehmer auch nicht schutzlos dar und könne Widerspruch erheben.
Nachdem aber im entschiedenen Fall der Widerspruch des Klägers nicht innerhalb der Monatsfrist des § 613 a Ziff. VI Nr. 1 BGB erfolgt ist, war dieser jedoch verspätet.