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Beleidigungen in privaten Chat-Gruppen als Anlass für fristlose Arbeitgeber-Kündigung

Beleidigungen in privaten Chat-Gruppen als Anlass für fristlose Arbeitgeber-Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23) hat sich in der Entscheidung mit dem Thema befasst, inwieweit ehrverletzende Äußerungen über nicht anwesende Dritte in einem engen Lebenskreis regelmäßig eine „berechtigte Vertraulichkeit“ erwarten lassen können.

Derartige Äußerungen stellen selbst dann keine Pflichtverletzung dar, wenn sie entgegen der berechtigten Erwartung in Umlauf gebracht werden.

Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer fristlosen  Kündigung. Nach Abschluss schon eines Aufhebungsvertrages zum Jahresende 2021 hat der dortige Kläger Beiträge in einem Chat veröffentlicht, in welchem er sich grob beleidigend über Vorgesetzte und Kollegen äußerte, was zu einer fristlosen Kündigung führte.

Nach erfolgreicher erster und zweiter Instanz hatte die Revision vor dem BAG durch den Arbeitgeber Erfolg.

Dieses hat festgestellt, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen, die „nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten“, eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, welche eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen kann.

Entgegen der Vorinstanz ist das BAG aber nicht davon ausgegangen, dass Äußerungen in einer Chat-Gruppe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als wichtiger Kündigungsgrund gelten können, da es sich um eine „vertrauliche Kommunikation“ handele.

Das BAG hält aber seine Rechtsprechung dahingehend aufrecht, dass ehrverletzende Äußerungen im Rahmen vertraulicher Gespräche unter Kollegen eine Kündigung nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Es sollte aber niemand regelmäßig darauf vertrauen können, dass seine Äußerungen nicht weiter getragen würden.

Gleichzeitig stellt das BAG fest, dass aber nicht eine „bloß einseitige Vertraulichkeitserwartung“ ausreichen würde. Es sei in jedem entscheidend, ob der Arbeitnehmer sicher davon ausgehen darf, dass seine Kollegen die Äußerungen für sich behalten.

Hier meldet das BAG bei einer Chat-Gruppe von bis zu sieben Mitgliedern seine Zweifel an.

Der Kläger müsse nun hinreichend darlegen, aus welchen Gründen er in diesem Rahmen davon ausgehen dürfe, dass kein einziges  Gruppenmitglied die Verlautbarungen öffentlich macht und den Betriebsfrieden insofern stört.

Anhand dieser Rechtsprechung ist folglich Vorsicht geboten, derartige Äußerungen in einem sogar noch recht übersichtlichen Teilnehmerkreis zu offenbaren, um eben definitiv sicher zu sein, dass dieses auch nicht an die Arbeitgeberseite oder die weiteren Kollegen herangetragen wird.

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