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Festlegung des vorrangig Kindergeldberechtigten

Festlegung des vorrangig Kindergeldberechtigten

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 17. August 2023 – III R 31/21), hat sich mit der Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten befasst.

Dazu hat er ausgeführt, dass das Kindergeld für jedes Kind nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt werde und hierauf auf § 64 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) Beug genommen. Soweit das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebe, würden diese untereinander den Berechtigten gemäß dieser Vorschrift festlegen.

Dieses geschehe üblicherweise durch den zu stellenden Kindergeldantrag gemäß § 67 EStG.

Der BFH verwies darauf, dass die Berechtigtenbestimmung auch nur einvernehmlich erfolgen könne und somit eine Einigung der Eltern voraussetze. Insofern müsste die Berechtigtenbestimmung, ihre Änderung oder aber ein Widerruf, da es sich um empfangsbedürftige Willenserklärungen handele, gegenüber den zuständigen Familienkassen ausgesprochen werden, da sie sich nach Zugang eben entsprechend Rechtsgestaltend auf den Kindergeldanspruch auswirkten.

Hierbei müsse der Erklärende seinen Willen erkennbar so äußern, dass an dem Inhalt an Endgültigkeit kein Zweifel mehr möglich sei. Bei Abgabe von derartigen schriftlichen Willenserklärungen unter Abwesenheit der Beteiligten, sei in der Regel eine Absendung bzw. Übergabe an einen Boten oder bei schriftlichen Willenserklärungen oder Abwesenden deren Übergabe notwendig.

Bei einer wirksamen Bestimmung der Kindergeldberechtigung würde diese auch solange Gültigkeit haben, bis von den Eltern eine einvernehmliche Änderung vorgenommen oder von einem Elternteil einseitig als Widerruf erklärt werden würde.

Bei einem Widerruf würde dann das Familiengericht gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Berechtigten bestimmen, sollte zwischen Eheleuten kein Einvernehmen erzielt werden.

Auch könne eine Änderung des Berechtigten nur für die Zukunft wirken, da eine  rückwirkende Regelung nur in Betracht käme, wenn zuvor keine solche vorgelegen habe.

In dem vom BFH entschiedenen Fall war es zu einer Einigung zwischen den Eheleuten über die Kindergeldberechtigung nicht gekommen. Da die Sache aufgrund weiterer Ausführungen dazu im Rahmen dieser Entscheidung noch nicht spruchreif gewesen ist, hat nach Meinung des BFH das Finanzgericht keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche einvernehmliche Vereinbarung der Kläger und M als Kindesmutter bezüglich des Kindergeldberechtigten und der Einreichung des Kindergeldantrags getroffen hätten und ob dem Kläger, also dem Kindesvater, eine Steuerordnungswidrigkeit oder eine Steuerstraftat anzulasten sein könne.

Im Jahr 2019 nämlich stellten die Familienkasse und die Familienkasse des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) fest, dass sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau ab Mai 2004 Kindergeld bezogen hatten. Mit Bescheid erfolgte sodann die zugunsten des Klägers erfolgte Kindergeldfestsetzungsaufhebung und Rückforderung des an ihn ausgezahlten Betrages.

Für den zweiten Rechtsgang verwies der Senat in diesem Zusammenhang noch darauf, sollte sich herausstellen, dass eine wirksame Berechtigungsbestimmung zugunsten der Kindesmutter vorliegen würde, ob der später bei einer anderen Familienkasse gestellte Kindergeldantrag mit einem Wechsel des Berechtigten zu einer wirksamen Änderung des Kindergeldberechtigten für die Zukunft habe bewirken können.

Es ist also in jedem Falle nicht unerheblich, in welcher Form sich Kindeseltern mit einer Antragsstellung um die Auszahlungsberechtigung für Kindergeld äußern, sodass es hierbei wie  im entschiedenen Fall des BFH sogar zu steuerrechtlichen Problemen kommen kann.

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