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Veräußerung Miteigentumsanteil an einer gemeinsamen Immobilie an anderen Ehepartner nach Trennung

Veräußerung Miteigentumsanteil an einer gemeinsamen Immobilie an anderen Ehepartner nach Trennung

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21) hat sich mit der Steuerpflichtigkeit eines Veräußerungsgeschäftes eines Miteigentumsanteils einer gemeinsamen Immobilie nach Trennung der Eheleute befasst.

In dem entschiedenen Fall haben die Eheleute 2008 gemeinsam ein Einfamilienhaus erworben. Im Jahre 2015 verblieb die Ehefrau mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind nach Auszug des  Ehemannes im Haus. Nachdem die Ehefrau angekündigt hat, falls der Ehemann seinen Miteigentumsanteil nicht an sie verkaufe, die Teilungsversteigerung beantragen zu wollen, veräußerte dieser im gleichen Jahr seinen  Miteigentumsanteil an die Ehefrau.

Das Finanzamt hat in der Überlassung ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft des Ehemannes gesehen, wobei dann letztendlich auch der eingelegte Einspruch und die Klage des  Ehemannes ohne Erfolg blieben.

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun bestätigt.

Er hat sich dahingehend ausgesprochen, dass die Veräußerung an die Ehefrau ein rein privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstelle.

Begründung dafür war, dass zum Zeitpunkt der Übertragung die zehnjährige Haltefrist noch nicht abgelaufen sei. Erst soweit die Ehefrau die Zwangsversteigerung androhte, habe der Ehemann eine eigene Entscheidung getroffen, den Anteil an die Ehefrau zu übertragen. Er habe also willentlich gehandelt und eine wirtschaftliche Handlung vorgenommen. Eine Zwangslage hat der BFH nicht gesehen. Auch eine Ausnahme von der Besteuerungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hat er nicht gesehen, da eine Nutzung des Ehemannes des Hauses seit seinem Auszug zu Wohnzwecken nicht mehr stattgefunden habe. Hier reiche es zwar aus, dass die Nutzung zumindest teilweise einem Kind unentgeltlich überlassen werde, was noch steuerlich zu berücksichtigen sei.

Dies soll aber nicht gelten, wenn die Nutzung gleichzeitig einer anderen Person überlassen wird, wie im entschiedenen Fall der Ehefrau.

Der BFH führt dazu aus, dass Sinn und Zweck der Regelung sei, einen Umzug mit Aufgabe des Wohnsitzes zu ermöglichen, ohne dass Besteuerungsfolgen ausgelöst werden betreffend Veräußerungsgewinn. Die berufliche Mobilität stehe hier jedoch nicht im Raum, da diese nicht behindert werde, wenn das Kind im Haus verbleibt. Insofern sei ein privates Veräußerungsgeschäft mit der entsprechenden Steuerpflichtigkeit anzunehmen.

Folglich ist es auch in derartigen Fallkonstellationen wichtig, zunächst einmal die Einzelumstände von den rechtlichen Folgen her prüfen zu lassen, wenn es um die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an gemeinsam erworbenen Immobilien geht.

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