Verbraucherdarlehensvertrag
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung (Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 152/22) mit dem Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers gem. §§ 357 Abs. 4 Satz 1, 358 Abs. 4 Satz 1 BGB bei Verkauf des Fahrzeuges durch den Darlehensnehmer befasst.
In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des dortigen Klägers. Dieser erwarb 2016 einen gebrauchten Mercedes-Benz und schloss zur Finanzierung des Kaufpreises mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über die Kaufsumme.
Es war insofern vereinbart, dass das Darlehen in 48 Monatsraten und Zahlung einer Schlussrate zurückgezahlt werden solle. Im weiteren Verlauf löste der Kläger das Darlehen vollständig ab, woraufhin die Beklagte das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug freigab.
Der Kläger veräußerte dann im Jahr 2021 das Fahrzeug an einen Dritten.
Im Jahr 2020 erklärte der Kläger zuvor schon den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Diesen wies die Beklagte als verfristet zurück.
In der Entscheidung gestand der BGH dem Kläger zunächst ein Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zu. Ausschlaggebend dafür war, dass die Beklagte einr Verpflichtung, konkret über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht nachgekommen war.
Einschlägige Vorschriften waren hier § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 356 b Abs. 2 Satz 1 BGB für die nicht in Gang gesetzte Widerrufsfrist und § 392 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB für die entsprechende Verpflichtung zur Unterrichtung.
Dann ging es um die Fragestellung, welche Rechtsfolgen aus der vom Verbraucher herbeigeführten Unmöglichkeit zur Herausgabe des finanzierten Fahrzeuges zu ziehen sind, indem dieser eine Veräußerung an einen Dritten vornahm. Beim Widerruf entsteht zunächst einmal die Verpflichtung des Verbrauchers, das Fahrzeug dem Darlehensgeber zurückzugewähren, wobei diesem wiederum gegenüber das Recht des Unternehmers steht, gemäß § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, die Rückzahlung zu verweigern, bis die Ware zurückgegeben worden ist bzw. Nachweis der Absendung vorliegt.
Der BGH stellt insofern die verschiedenen Auffassungen dar und folgt dann derjenigen, welche das Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB auch dann zuspricht, wenn der Kläger die Rückgabe infolge der Veräußerung des Fahrzeuges an einen Dritten selbst unmöglich gemacht hat. Der BGH verweist insofern u. a. darauf, dass ein Fortfall des Leistungsverweigerungsrechts mit dem Untergang der Leistungspflicht des Verbrauchers gem. § 275 BGB weder im Wortlaut des § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB angelegt noch in anderen Normen hierfür eine rechtliche Grundlage zu finden ist. Der Gesetzgeber hat danach die Regelung des § 357 Abs. 4 BGB mit der Statuierung einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers statuiert. Eine Rückgriffsmöglichkeit auf Erfüllung Zug um Zug ist nach ausdrücklichem Willen danach nicht möglich, so der BGH.
Der Darlehensgeber soll mit der Ware nach dem Widerruf frei wirtschaften können, was der Verbraucher mit der Veräußerung zunichte macht.
Die Vorleistungspflicht des Käufers dient laut BGH auch dazu, dem Unternehmer die Bemessung seines Wertersatzanspruches zu ermöglichen.
Bei möglichem Widerrufsrecht sollte der Verbraucher sich daher in jedem Falle eingehend dazu beraten lassen, in welcher Form er die Durchsetzung seiner Rechte durch Eigenmaßnahmen erschweren oder zunichte machen würde.