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Stundenlohnabrechnungen-Anforderungen

Stundenlohnabrechnungen-Anforderungen

Die Parteien hatten einen BGB-Werkvertrag über auszuführende Malerarbeiten geschlossen. Neben dem Hauptvertrag beauftragte der Besteller zahlreiche Zusatzaufträge, die auf Stundenbasis abgerechnet werden sollten.

Als Stundensatz war ein Betrag von 38,00 € vereinbart. Der Unternehmer rechnete nach Abschluss der Arbeiten mehr als 28.000,00 € ab.

Als der Besteller keine Zahlung leistete, erhob der Unternehmer Zahlungsklage. Mit dieser unterlag er sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht als auch vor dem OLG nach Berufungseinlegung.

Beide Instanzen verneinten die Schlüssigkeit der Klage, da eine nachvollziehbare und substantierte Darstellung dazu hätte eingericht werden müssen, welche Arbeiten ausgeführt worden sind.

Dieses hat der BGH (Beschluss vom 01.02.2023-VII ZR 882/21) in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung anders gesehen.

Haben danach Parteien keine besonderen Anforderungen an eine Abrechnung von Stundenlohnarbeiten vereinbart, müssen die abgerechneten Arbeitsstunden nicht einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder auch nicht nach einzelnen Zeitabschnitten aufgeschlüsselt werden.

Es soll gerade dann nicht entscheidend sein, wann der Unternehmer welche Tätigkeit erbracht hat.

Für eine schlüssige Darlegung des Werklohnanspruchs bei Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundenbasis ist nur darzulegen oder ggf. zu beweisen, wie wieviele Stunden für die Erbringung der vertraglichen Leistung mit welchen Stundensätzen angefallen sind.

Aufgabe des Bestellers ist es dann wiederum, Tatsachen dazu vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche eine unwirtschaftliche Betriebsführung des Unternehmers ergeben.

Der Inhalt der getroffenen Reglungen bei einer Abrechnung auf Stundenbasis ist somit entscheidend, ob und wie weit der Unternehmer seine Tätigkeiten im Einzelnen und nach Zeitabschnitten aufgeschlüsselt darstellen muss.

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