Abtretung Reparaturansprüche an Werkstatt-Werkstattrisiko
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH, Urteil vom 26.04.2022- VI ZR 147/21) hat ein geschädigter Fahrzeuginhaber den Wagen zur Reparatur an eine Fachwerkstatt zur Durchführung der Reparatur gegeben.
Der BGH führt aus, dass die daraus anfallenden Reparaturkosten vom Schädiger im Verhältnis zum Schädiger oder deren Versicherer auch dann beanspruchbar sind, wenn diese infolge unsachgemäßer oder aber unwirtschaftlicher Ausführungsweise der Werkstatt erst ausgelöst worden sind.
Der Schädiger hat seine Ansprüche auf Zahlung der Reparaturkosten gegenüber der Versicherung des Schädigers dabei sicherungshalber an die Werkstatt abgetreten.
Gleichzeitig holte er ein Sachverständigengutachten über die voraussichtlichen Reparaturkosten ein.
Diese differierten schließlich zu den tatsächlichen Kosten, die höher lagen als das Gutachten ausgewiesen hat.
Der BGH stellt fest, dass dem Geschädigten, falls ihn bei Auswahl und Überwachung der Fachwerkstatt kein Verschulden vorgeworfen werden könne, im Verhältnis zum Schädiger die Reparaturkosten auch zu ersetzen sind, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was sonst üblich ist, unangemessen sind.
Die Entscheidung führt somit dazu, dass sich nunmehr Streitereien des Geschädigten und der involvierten Versicherung über die erforderliche Höhe der Reparaturleistungen auf die Ebene Werkstatt und Versicherer „verschoben“ haben.
Dieses kann im Rahmen der Geltendmachung von Reparaturkosten bei nur teilweiser Übernahme durch die Versicherung des Schädigers für Geschädigte von erheblicher Bedeutung sein.