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Minimierung Mieterhöhungsverlangen im Prozess

Minimierung Mieterhöhungsverlangen im Prozess

Der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil v. 06.04.2022-VIII ZR 219/20) hat in einem Verfahren auf Einforderung eines bislang durch die Mieter nicht per Zustimmung wirksam gewordenen Mieterhöhungsverlangens zunächst festgestellt, dass die formellen Begründungsanforderungen des § 558 a BGB erfüllt sind und so das Verlangen formell ordnungsgemäß ist.

Im weiteren ging es um die Frage, ob eine Reduzierung des eingeforderten Erhöhungsbetrages im Verfahren zu einer Unwirksamkeit des Verlangens führt.

Dies verneit der BGH unter Verweis darauf, dass das Mieterhöhungsverlangen nur erkennen lassen muss, worauf der Vermieter seine Berechtigung der Mieterhöhung stützt und um welchen Umfang es geht.

Der Gesetzgeber sei insofern davon ausgegangen, dass ein Mieterhöhungsverlangen teilbar ist, was sich schon daraus ableitet, dass der Mieter dem Verlangen auch nur teilweise zustimmen kann und die Erhöhung auch nur insoweit wirksam wird.

Da eine Reduzierung auch den Interessen des Mieters entspricht, findet diese Entscheidung allseits Zustimmung.

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